AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot. Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nicht anders erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer.
2. Zahlungsbedingungen. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abganges der Ware bzw. der Teilliefe- rung ausgestellt. Bei Selbstabholern gilt als Tag des Abganges die Meldung der Fertigstellung. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnah- meverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt.
Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen.
Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt.
Bei Bereitstellung größerer Papier- oder Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Überschreitung des Zahlungsziels von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch ab Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 12% p.a. auf den jeweils offenen Rechnungsbetrag zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Auftragnehmer be- hält sich einen weitergehenden Anspruch auf Verzugsschadenersatz vor. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht aus- geschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, das Weiterarbeiten an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.Bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen ab Rechnungsdatum hat der Auftraggeber darüberhinaus sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe zu tragen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Auftragnehmer übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verpflichtung zu billigstem oder schnellstem Versand. Transportversicherungen werden vom Auftragnehmer nur auf schriftliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Korrekturen usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6. Lieferungsverzug. Bei Lieferungsverzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
7. Abnahmeverzug. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Auftragnehmer aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat unmöglich, dann ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden.
Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und zwar maximal bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich grob fahrlässig verursacht wurde.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Auftragnehmer beschaff- ten Papiers, Kartons oder sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappeindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit auf durch Drucktechnik bedingt Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.
Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rillungen an den jeweiligen Knickstellen der Kalender brechen können und dies insbesondere bei dunklen Tönen zu visuell wahrnehmbaren Farbunterschieden führen kann.
9. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei zur Verfügung stellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Auftragnehmers.
10. Verpackung aus Papier und Pappe wird berechnet und nicht zurückgenommen.
11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
12. Urheberrecht. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten freizustellen. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer.
Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.
Für Filme aller Art, fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
13. Versicherungen. Wenn die vom Auftragnehmer übernommenen Manuskripte, Originale, Filme aller Art, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Anderenfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
14. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Bestellerkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
15. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Mehrkosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken oder Proofs und dem Auflagendruck.
Alle Abweichungen zwischen gelieferten Andrucken oder Proofs, die nicht im Offsetdruck auf Auflagenkarton gefertigt und lackiert wurden, und dem Auflagendruck, berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
Der Auftragnehmer behält sich in jedem Falle vor, für seine Erzeugnisse Änderungen in der Herstellungsart, im Format, in der Farbgebung und im Material vorzunehmen, soweit der Gesamteindruck des fertigen Produktes nicht wesentlich verändert wird.
16. Mehr- oder Minderlieferung. Im Allgemeinen wird die volle bestellte Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen und die Mehrlieferung abzunehmen und zu bezahlen. Schließt der Auftraggeber die Mehrlieferung aus, so kann die Minderlieferung bis zu 20% betragen. Bei bestellten Auflagen von weniger als 1000 Stück, verdoppeln sich die vorgenannten Prozentsätze. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Auftragnehmer auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
17. Periodische Arbeiten. Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerblich Folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über EUR 250,-- liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer fristlos kündigen.
18. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigungserzeugnissen wie z.B. Druckarbeiten, Filmen, Stehsatz, Matern, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.
19. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen und/oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
20. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit stets schriftlicher Bestätigung.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Kaltenkirchen oder - nach Wahl des Auftragnehmers - der Sitz des Auftraggebers.
22. Kommen aus Rechtsgründen oder weil sie abbedungen sind, einzelne der obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet oder notfalls geändert werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.